Privathaftung: Die Privathaftung regelt die Verantwortlichkeit eines Verkäufers gegenüber dem Käufer im Falle eines privaten Verkaufs, insbesondere bezüglich Mängeln des verkauften Automobils. Im deutschen Rechtssystem ist die Privathaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und findet ihre Spezifizierung im Kaufrecht. Dieser Glossar-Eintrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten der Privathaftung beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson.
Gewährleistung: Bei Verkäufen durch eine Privatperson an eine andere Privatperson wird häufig die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet, die nach dem Verkauf des Autos auftauchen, vorausgesetzt, er hat diese nicht bewusst verschwiegen.
Arglistiges Verschweigen von Mängeln: Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Privathaftung ist das arglistige Verschweigen von Mängeln. Arglistig bedeutet in diesem Kontext, dass der Verkäufer Kenntnis von einem Mangel hatte und diesen bewusst nicht dem Käufer offenbart. In diesem Fall haftet der Verkäufer trotz eines eventuellen Gewährleistungsausschlusses.
Beschaffenheitsvereinbarung: Im Kaufvertrag können Verkäufer und Käufer eine bestimmte Beschaffenheit des Automobils festlegen. Wird diese Beschaffenheit zugesichert, so haftet der Verkäufer, wenn das Fahrzeug diese nicht aufweist – es sei denn, der Ausschluss dieser Haftung wurde explizit im Vertrag vereinbart.
Vertraglicher Gewährleistungsausschluss: Im Privatverkauf ist es üblich, dass der Verkäufer die Gewährleistung durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag ausschließt. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ sind hierbei üblich. Es ist jedoch wichtig, dass ein solcher Ausschluss klar und verständlich formuliert ist, da er ansonsten unwirksam sein könnte.
Beweislastumkehr: Im Gegensatz zum gewerblichen Verkauf, wo innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers liegt, bleibt bei einem Privatkauf die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand, beim Käufer.
Rücktritt vom Kaufvertrag: Sollte der Käufer nachweisen können, dass ein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt, kann er eventuell vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Rechtlicher Rat: Da die Privathaftung und ihre Ausnahmen komplex sein können, ist es empfehlenswert, bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere wenn es um die Formulierung von Kaufverträgen oder um strittige Punkte nach einem Kauf geht.