Unter dem Begriff der Gewährleistung versteht man die Haftung des Verkäufers für Sachmängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs an dem verkauften Gegenstand, in diesem Fall einem Gebrauchtwagen, vorliegen. Die Gewährleistung ist im deutschen Kaufrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben und gibt dem Käufer das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist, die so genannte Gewährleistungsfrist, vom Verkäufer die Beseitigung der Mängel zu verlangen oder unter bestimmten Umständen auch weitere Ansprüche wie Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz geltend zu machen.
Gewährleistungsfrist: Die Standardgewährleistungsdauer beträgt in Deutschland bei neuen Waren zwei Jahre. Bei gebrauchten Waren kann diese per Vertrag auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Der Beginn der Frist ist das Datum des Kaufs, welches auf der Kauf- bzw. Übergabequittung vermerkt ist.
Sachmängel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Zustand des gekauften Fahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dies kann zum Beispiel bei einem verborgenen Unfallschaden, einem Kilometerstand, der nicht der tatsächlichen Fahrleistung entspricht oder bei einem defekten Motor vorliegen. Nicht jeder kleine Fehler stellt jedoch einen Sachmangel dar; es muss sich um eine erhebliche Abweichung handeln.
Rechte des Käufers: Wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel am Gebrauchtwagen auftritt, der bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand, kann der Käufer gesetzliche Mängelansprüche geltend machen. Diese beinhalten:
Gewährleistungsausschluss: Bei Privatverkäufen ist es möglich, die Gewährleistung vertraglich auszuschließen. Gewerbliche Verkäufer können dies hingegen nicht. Allerdings müssen auch hier Ansprüche geltend gemacht werden, sobald der Mangel sichtbar wird, da sonst die Gefahr besteht, dass die Ansprüche verwirken.
Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Hierbei liegt die Beweislast beim Verkäufer. Nach Ablauf dieser ersten sechs Monate muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.