Die Haftung im Kontext des Automobilkaufs, insbesondere beim Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen, bezeichnet die rechtliche Verantwortung des Verkäufers für die Freiheit des verkauften Fahrzeugs von Sachmängeln zum Zeitpunkt des Verkaufs. Sie kann zivilrechtliche oder, in seltenen Fällen, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, falls das Fahrzeug Mängel aufweist, die nicht den Vereinbarungen des Kaufvertrags entsprechen.
Zivilrechtliche Haftung: Innerhalb der zivilrechtlichen Haftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung und vertraglichen Garantien. Die gesetzliche Mängelhaftung bezieht sich auf das Recht des Käufers, bei Mängeln, die zum Zeitpunkt des Kaufs bestehen, Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag zu verlangen. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt bei neuen Fahrzeugen in der Regel zwei Jahre ab Übergabe und ist bei Gebrauchtwagen oftmals auf ein Jahr verkürzt.
Gewährleistung und Garantie: Die Gewährleistung (gesetzliche Haftung) ist nicht zu verwechseln mit einer Garantie, welche eine zusätzliche, freiwillige Serviceleistung des Verkäufers oder Herstellers darstellt und oft über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht. Eine Garantie kann bestimmte Teile des Fahrzeugs oder sogar ganze Fahrzeugsysteme abdecken und hat den Vorteil, dass sie meist über einen längeren Zeitraum gilt und eine leichtere Abwicklung der Schadensansprüche ermöglicht.
Haftungsausschluss: Privatverkäufer können die Haftung für Sachmängel ausschließen, was jedoch nicht für absichtlich verschwiegene Mängel oder für arglistig getäuschte Eigenschaften gilt. Ein solcher Haftungsausschluss muss explizit im Kaufvertrag formuliert sein. Bei gewerblichen Verkäufern ist ein vollständiger Haftungsausschluss dagegen nicht zulässig.
Beweislast und Sachmangel: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer; dieser muss beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf dieser Frist kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Haftung bei Unfällen: Neben der Haftung für Sachmängel besteht im Automobilbereich auch die Haftung für Schäden im Straßenverkehr. Hierbei ist die Kfz-Haftpflichtversicherung maßgeblich, die Schäden an Dritten abdeckt. Der Halter des Fahrzeugs haftet gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Regel auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.