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Gewährleistungsansprüche Beim Kauf eines Autos von einem privaten Verkäufer ist der Käufer in einer anderen rechtlichen Position als beim Kauf von einem Händler. Ein Händler muss gesetzlich eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren auf verkaufte Neuwagen und in vielen Rechtsordnungen mindestens ein Jahr auf Gebrauchtfahrzeuge geben. Im Gegensatz dazu kann ein privater Verkäufer die Gewährleistung für Sachmängel vertraglich ausschließen oder einschränken, es sei denn, der Verkäufer hat Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
Sachmängelhaftung im Privatverkauf
Sachmängelhaftung Bei einem Privatverkauf ist die Sachmängelhaftung oft auf Fälle beschränkt, in denen der Verkäufer bestimmte Zusicherungen über den Zustand des Wagens gemacht hat. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass der Käufer weniger Schutz vor versteckten Mängeln hat und dass die Beweislast oft beim Käufer liegt, um zu zeigen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.
Risikobewertung beim Fahrzeugkauf von Privatpersonen
Risikoverteilung In einem Privatverkauf trägt der Käufer in der Regel ein höheres Risiko bezüglich des Zustands des Fahrzeugs. Der Käufer sollte daher besondere Sorgfalt bei der Überprüfung des Autos vor dem Kauf ausüben und gegebenenfalls ein Gutachten von einem unabhängigen Fachmann einholen.
Vertragliche Absicherung beim Privatverkauf
Vertragsgestaltung Ein Privatverkauf sollte stets schriftlich festgehalten werden. Der Kaufvertrag dient zur Dokumentation des Verkaufs und sollte alle relevanten Fahrzeugdaten, den Kaufpreis, den Ausschluss der Gewährleistung (sofern vereinbart) und weitere individuelle Vereinbarungen enthalten. Es ist im Interesse beider Vertragsparteien, alle mündlichen Zusagen und Absprachen schriftlich zu fixieren, um späteren Missverständnissen vorzubeugen.
Rechtslage bei Privatverkäufen: Rücktrittsrechte und Widerrufsrechte
Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht Ein privat geschlossener Kaufvertrag unterliegt nicht den Verbraucherschutzregelungen, die ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vorsehen. Deshalb hat der Käufer in der Regel kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, sofern nicht spezielle Gründe wie arglistige Täuschung oder vertragliche Vereinbarungen vorliegen.